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Verfassung [veraltet] (Archivgut, 24.11.2004)

Präambel

Wir, das Volk der Bundesrepublik PFKanien, von dem Willen geleitet, unseren Bund zu vervollkommnen, die Gerechtigkeit zu wahren, die Ruhe im Innern zu sichern, das allgemeine Wohl zu fördern und das Glück der Freiheit uns selbst und unseren Nachkommen zu bewahren, setzen und begründen im Bewußtsein unserer Verantwortung gegenüber der Geschichte diese Verfassung für die Bundesrepublik PFKanien. Ihr Bestehen soll uns ewig Mahnung und Ansporn sein.

Die Grundrechte und Grundpflichten

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Todesstrafe ist auf ewig abgeschafft.
3. Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
4. Jeder hat das Recht auf Widerstand zur Erhaltung der unverletzlichen Artikel 1, 2 und 3.
5. Alle pfkanischen Bürger haben das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, freie Äußerung der Meinung und freie Ausübung der Religion. Diese Freiheiten können aber nur soweit gelten, bis die Freiheit eines anderen durch diese eingeschränkt wird.
6. Alle pfkanischen Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung und den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine, Gesellschaften und Parteien zu bilden. Die Gründung von Parteien unterliegt den Regelungen eines Bundesgesetzes.
7. Alle pfkanischen Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet.
8. Alle pfkanischen Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
9. Das Eigentumsrecht aller Bürger wird gewährleistet.
10. Alle pfkanischen Bürger sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung und ihrer Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
11. --gestrichen--

Der Bund und die Länder

12. Die Bundesrepublik PFKanien ist ein auf demokratischen Werten basierender Bundesstaat. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Parteien wirken bei der Willensbildung des Volkes mit.
13. Das Bundesgebiet besteht aus den Gebieten der pfkanischen Bundesländer. Andere Gebiete können durch Bundesgesetz in das Bundesgebiet aufgenommen werden, wenn es ihre Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
14. Für das Bundesgebiet besteht einheitlich die pfkanische Staatsangehörigkeit. Sie wird nach den Bestimmungen eines Bundesgesetzes erworben und verloren.
15. Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Entsprechende Maßnahmen ergehen durch Bundesgesetz, welches der Bestätigung durch einen Volksentscheid in den betroffenen Ländern bedarf.
16. Wenn ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem anderen Gesetz obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung unter Zustimmung der Bundeskammer die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten.
17. Die Bundesfarbe ist Blau (#3399FF). Die Bundesfahne enthält drei blaue und zwei weiße Streifen, in der linken Ecke drei weiße Sterne auf grünem Grund.
18. Die Bundeshauptstadt ist Hainichen.
19. Bundesrecht steht über dem Landesrecht.
20. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung und Entscheidung über
a) Beziehungen zum Ausland
b) Staatsangehörigkeit
c) Bundesverfassung
d) Finanz- und Münzwesen
e) Polizei und Verfassungsschutz
f) Einrichtungen des Bundes und Bundesbehörden
21. Jedes Bundesland hat eine Landesverfassung, die den Werten und Grundrechten der Bundesverfassung nicht widersprechen darf.
22. Jedes Bundesland hat eine Landesregierung, die im jeweiligen Bundesland die Richtlinien der Politik bestimmt.
23. --gestrichen--

Die Bundeskammer

24. Die Bundeskammer besteht aus Abgeordneten des pfkanischen Volkes.
25. Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
26. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
27. Die Bundeskammer wird auf vier Monate gewählt. Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden. Die Bundeskammer tritt zum ersten Mal spätestens am siebten Tag nach der Wahl zusammen.
28. Die Zahl der Abgeordneten für die folgende Legislaturperiode wird durch ein Bundesgesetz festgelegt. Die Bundeskammer hat jedoch mindestens fünf Abgeordnete.
29. Der Bundespräsident kann die Bundeskammer unter Angabe von Gründen auflösen. Die Neuwahl findet spätestens am einundzwanzigsten Tag nach der Auflösung statt.
30. Die Bundeskammer wählt ihren Präsidenten. Sie gibt sich ihre Geschäftsordnung.
31. Zwischen zwei Wahlperioden führt der Präsident seine Geschäfte fort.
32. Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in der Bundeskammer aus.
33. Die Bundeskammer verhandelt öffentlich.
34. Zu einem Beschluß der Bundeskammer ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt.
35. Vor dem Abschluß völkerrechtlicher Verträge ist eine Abstimmung der Bundeskammer über diese zwingend erforderlich.
36. Die Bundeskammer kann die Anwesenheit des Bundeskanzlers, jedes Bundesministers und jedes Ministerpräsidenten verlangen. Der Bundeskanzler, die Bundesminister und die Ministerpräsidenten müssen auf ihr Verlangen hin in der Bundeskammer gehört werden.

Der Bundespräsident und die Bundesregierung

37. Der Bundespräsident wird vom ganzen pfkanischen Volk in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der absoluten Mehrheitswahl gewählt. Näheres regelt ein Bundesgesetz.
38. Die Amtszeit des Bundespräsidenten dauert sieben Monate. Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf der Frist kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundeskammer durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung hat die Auflösung der Bundeskammer zur Folge. Sie gilt zudem als erneute Wahl auf sieben Monate.
39. Das Amt des Bundespräsidenten ist mit keinem anderen öffentlichen Amt des Bundes, eines Landes oder eines auswärtigen Staates vereinbar. Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes, eines Landes oder eines auswärtigen Staates angehören.
40. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich.
41. Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesbeamten.
42. Der Bundespräsident kann, wenn in der Bundesrepublik die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 5, 6, 7 und 9 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen. Von allen getroffenen Maßnahmen hat der Bundespräsident unverzüglich der Bundeskammer Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen der Bundeskammer außer Kraft zu setzen.
43. Stellt der Bundesgerichtshof fest, daß keine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht, sind die Maßnahmen außer Kraft zu setzen.
44. Der Bundespräsident übt das Begnadigungsrecht aus.
45. Alle Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung übernommen. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers.
46. Der Bundespräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den Bundeskammerpräsidenten vertreten. Dauert die Verhinderung längere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Bundesgesetz zu regeln. Das gleiche gilt für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft bis zur Durchführung der neuen Wahl.
47. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern.
48. Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die Bundesminister werden vom Bundspräsidenten ernannt und entlassen.
49. Das Amt des Bundeskanzlers ist mit keinem anderen öffentlichen Amt eines Bundeslandes oder eines auswärtigen Staates vereinbar. Die Bundeskammer beschließt auf Antrag über Ausnahmen mit Zweidrittelmehrheit vor der Ernennung durch den Bundespräsidenten.
50. Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten vor ihrer Amtsübernahme öffentlich das folgende Gelöbnis: "Ich schwöre, die pfkanische Bundesverfassung getreulich zu beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe." Die religiöse Beteuerung ist nicht zwingend.
51. Der Bundeskanzler und die Bundesminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens der Bundeskammer. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm die Bundeskammer durch ausdrücklichen Beschluß das Vertrauen entzieht.
52. Der Bundeskanzler führt den Vorsitz in der Bundesregierung und leitet ihre Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Bundesregierung beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird.
53. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber der Bundeskammer die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber der Bundeskammer.
54. Bundesminister haben der Bundesregierung alle Gesetzesentwürfe, ferner Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dies vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Bundesminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
55. Die Bundesregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
56. Der Bundeskanzler bestimmt seinen Stellvertreter aus den Reihen seines Kabinetts.
57. Die Bundeskammer ist berechtigt, den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Bundesminister vor dem Bundesgerichtshof anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz verletzt haben. Dazu bedarf es der für Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit.

Die Bundesgesetzgebung

58. Gesetze werden von der Bundesregierung oder aus der Mitte der Bundeskammer eingebracht.
59. Die Gesetzesvorlagen werden der Bundeskammer vorgelegt, dort verhandelt und beschlossen.
60. Der Bundespräsident hat die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze auszufertigen und binnen sieben Tagen im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
61. Bundesgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
62. Ein von der Bundeskammer beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündigung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Bundespräsident es bestimmt.
63. Die Bundesverfassung kann auf dem Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse der Bundeskammer auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind, wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Soll durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Bundeskammer erforderlich.
64. Eine Änderung der Verfassung, durch die die freiheitliche und demokratische Grundordnung beseitigt würde, ist unzulässig.

Rechtspflege

65. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Bundesgerichtshof ausgeübt.
66. Der Bundesgerichtshof ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
67. Der Bundesgerichtshof besteht aus einem vorsitzenden Richter. Bei Strafprozessen wird er mit drei Schöffen ergänzt.
68. Der Richter wird vom Bundespräsidenten nach Wahl durch die Bundeskammer ernannt und entlassen. Er darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
69. Die Schöffen werden im Bedarfsfall durch das Los aus dem pfkanischen Volk bestimmt. Daraufhin werden sie vom Bundespräsidenten für die Dauer des Prozesses vereidigt. Der Bundespräsident kann einen Schöffen unter Angabe von Gründen ablehnen.
70. Das Gericht fällt seine Urteile mit Stimmenmehrheit, wobei der Richter zwei Stimmen, jeder Schöffe eine Stimme hat.
71. Vor Gericht hat jeder Bürger Anspruch auf rechtliches Gehör.
72. Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, verfassungsfeindliche Vereine, Gesellschaften und Parteien nach eingehender Prüfung zu verbieten.

Das Forum

73. Das Forum ist das Sprachrohr des pfkanischen Volkes. Es ist die Grundlage jeglicher Kommunikation und Garant für die freie Meinungsäußerung.
74. Einträge im Forum dürfen nicht gelöscht oder zensiert werden. Eine Ausnahme bildet die Verwendung von Äußerungen, welche die Verfassung verletzen, oder RL-strafrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufen.
75. Das Verfassen eines Eintrages unter falschem Namen zu böswilligen Zwecken ist nicht zulässig und wird strafrechtlich verfolgt.

Polizei, Verfassungsschutz, Militär

76. Die Bundesrepublik PFKanien ist ein friedliches Land und unterhält keine Streitkräfte.
77. Die Bundesrepublik PFKanien wird niemals einen Angriffskrieg führen. Im Verteidigungsfall weiß sich die Bundesrepublik jedoch zu schützen.
78. Zum Schutze der Verfassung und der inneren Sicherheit wurde der B.I.S. (Blue Intelligence Service) geschaffen. Dieser darf nur im Interesse der inneren Sicherheit nachrichtendienstlich tätig werden. Der B.I.S. untersteht dem Bundesministerium des Innern sowie dem Bundespräsidenten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

79. Die Verfassung der Bundesrepublik PFKanien vom 9.Januar 2002 ist aufgehoben, sobald diese Verfassung in Kraft tritt.
80. Der von der Bundeskammer am 27. März 2002 gewählte Bundespräsident führt sein Amt bis zum 6. Oktober 2002.
81. Die ersten Wahlen zur Bundeskammer finden auf Anordnung des Bundespräsidenten spätestens einen Monat nach Verkündung dieser Verfassung statt.
82. Der erste geschäftsführende Bundeskammerpräsident wird durch den Bundespräsidenten ernannt.
83. Die Bundesregierung führt die Geschäfte bis zur Ernennung einer neuen Regierung kommissarisch fort.
84. Das pfkanische Volk hat durch seine Volksvertretung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen durch Volksentscheid am 29. September 2002,
verkündet zu Hainichen am 1. Oktober 2002.

Eugenius Messew,
Bundespräsident

Geändert durch Beschluß der Bundeskammer vom 6. April 2003, verkündet zu Hainichen am 13. April 2003.

Peter van Hoogenband,
Bundespräsident

Geändert durch Beschluß der Bundeskammer vom 24. November 2004, verkündet zu Hainichen am 24. November 2004.

Sir John Waddington,
Vertretung des Bundespräsidenten


   
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